Das Bundeswirtschaftsministerium ist dem Vorschlag des NRW-Wirtschaftsministeriums gefolgt und hat den Kreis der Antragsberechtigten erweitert: Zugang zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 haben nun auch Einzelhändler, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und bisher keinen Zugang zur Novemberhilfe oder zur Dezemberhilfe hatten.
Quelle: BMR
02. Dezember 2020
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