Corona-ABC für Unternehmen aus dem Kreis Unna

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WFG Kreis Unna – 27.04.2022

Um Unternehmen kurz und unkompliziert zu aktuellen Corona-Fragestellungen aus der betrieblichen Praxis zu informieren, haben wir untenstehende Liste für Sie erarbeitet.

Ihr Anliegen wird nicht thematisiert? Kein Problem: Unsere Berater*innen aus dem WFG-Krisenteam stehen Ihnen telefonisch Rede und Antwort und sind unter 02303/27-1690 zu erreichen. Die Liste wurde auf Grund der aktuellen Pandemieentwicklung am 27. April 2022 letztmalig ergänzt und überarbeitet.

A

App
In Deutschland gibt es eine Corona-Warn-App, die hilft festzustellen, ob jemand in Kontakt mit einer infizierten Person war. Hilfe bei Problemen mit der App gibt es bei der Hotline unter +49 (0)800 7540001.
 

Arbeitsschutzverordnung
Ab dem 20. März gilt eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Damit muss der Arbeitgeber unter § 2 „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ vornehmen.
Dies beinhaltet ein betriebliches Hygienekonzept auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes, in dem der Arbeitgeber noch erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegt und umsetzt. Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
Insbesondere muss der Arbeitgeber prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:
Mögliche Maßnahmen sind:

 

  • Bereitstellung eines Selbsttests pro Woche für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten,
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder Atemschutzmasken.

Die Arbeitsschutzverordnung läuft am 25. Mai 2022 aus.
Quelle: BMAS <link www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-verlaengert-und-neu-gefasst.html&gt;https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2022/corona-arbeitsschutzverordnung-verlaengert-und-neu-gefasst.html
</link>Das Gesetz im originalen Wortlaut: <link www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2022-03/Corona-ArbSchV.pdf&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2022-03/Corona-ArbSchV.pdf</link>



Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung                                                                                                   

Wer an COVID-19 erkrankt ist, erhält von seiner behandelnden Ärztin beziehungsweise seinem behandelnden Arzt eine Krankschreibung.   
Hinweis: Das Gesundheitsamt stellt keine Krankschreibungen aus. Wer nicht an COVID-19, sondern an einer leichten Atemwegserkrankung leidet (Erkältung, grippaler Infekt etc.), kann seit dem 19. Oktober 2020 telefonisch krankgeschrieben werden. Diese Regelung gilt vorerst befristet bis zum 31. Mai 2022. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können demnach Patientinnen und Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankscheiben. Dazu ist eine eingehende telefonische Befragung oder eine Videosprechstunde notwendig, ein persönliches Vorstellen in der Praxis entfällt dagegen.
Einmalig kann die Krankschreibung telefonisch für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.


Ausbildungsförderung
Um die betriebliche Ausbildung auch in Corona-Zeiten zu sichern, gibt es für kleine und mittlere Unternehmen (bis max. 249 auf Vollzeit gerechnete Beschäftigte) Zuschüsse und Prämien von der Bundesagentur für Arbeit.
Um die Ausbildungsprämie oder die Ausbildungsprämie plus zu erhalten, muss der Betrieb erheblich von der Corona-Krise betroffen sein.
Dafür gelten diese Kriterien:
Die Beschäftigten haben im Jahr 2020 mindestens in einem Monat in Kurzarbeit gearbeitet oder der Umsatz des Ausbildungsbetriebs ist im Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum entweder

  • in 2 aufeinanderfolgenden Monaten um durchschnittlich 50 Prozent zurückgegangen oder      
  • in 5 zusammenhängenden Monaten um durchschnittlich 30 Prozent zurückgegangen.

Wurde das Unternehmen nach April 2019 gegründet, kann in beiden Varianten alternativ der Durchschnitt des jeweiligen Zeitraums für 2020 mit dem Durchschnitt der Umsätze der Monate November und Dezember 2019 verglichen werden.  
Neue Regelungen ab dem 1. Juni 2021:      

  • Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1. Juni 2021 und 15. Februar 2022  beginnen, erhöht sich die Förderung auf 4.000 Euro (Ausbildungsprämie) beziehungsweise 6.000 Euro (Ausbildungsprämie plus).     
  • Zudem können ab diesem Zeitpunkt Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.
    Weitere Informationen finden Sie hier: www.arbeitsagentur.de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern/ausbildungspraemie
     




B

Betriebliche Pandemieplanung

Tipps für eine betriebliche Pandemieplanung gibt es hier: <link publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054&gt;https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2054
</link>


C

Corona-Hilfen

Eine Übersicht vieler aktueller Finanzhilfen für Unternehmen und (Solo-)Selbstständige finden Sie hier: <link www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/coronahilfen-foerderinstrumente-infografik-aktuell.pdf;https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/C-D/Corona/coronahilfen-foerderinstrumente-infografik-aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=74</link>

 

 

Corona-Schutz am Arbeitsplatz
Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November 2021 und dem Auslaufen der strikten Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz in § 28b des Infektionsschutzgesetzes – wie 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten sowie die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice – sind für einen Übergangszeitraum noch bestimmte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich.

Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen übergangsweise bis einschließlich 25. Mai 2022 noch Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden. Die Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, ggf. anzupassen und umzusetzen.
Dabei sind die folgenden bewährten Basisschutzmaßnahmen zu berücksichtigen:

  • Mindestabstand von 1,50 m;
  • Personenkontakte im Betrieb reduzieren, z. B. durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Hierzu hat sich z. B. das Homeoffice besonders bewährt;
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken;
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten;
  • regelmäßige betriebliche Testangebote, um die Gefahr von Infektionseinträgen in den Betrieb zu verringern.

Der Infektionsschutz muss auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein. Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Wie die in der Verordnung beschriebenen Schutzziele in Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes umgesetzt werden können, konkretisieren die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (mit Vermutungswirkung) und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger. Wichtige Hinweise zur Einhaltung dieser Vorgaben enthalten auch die <link www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Handlungsempfehlungen-SARS-CoV2.html>BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2</link>. Diese erläutern unter anderem, wann Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes am Arbeitsplatz erforderlich sind, und welche Maßnahmen sich aus den Erfahrungen im Verlauf der Pandemie als hilfreich erwiesen haben.

Folgende verbindliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutzes in § 28b des Infektionsschutzgesetzes sind seit dem 20. März 2022 entfallen:

  • betriebliche 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten. Diese bestehen lediglich noch in Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege und Betreuung zum Schutz vulnerabler Personen weiter.
  • Homeoffice-Pflichten, nach denen Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten verbindlich anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Auch die Verpflichtung der Beschäftigten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, entfällt.

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 20. März 2022 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
Die aktuelle Verordnung findet sich hier: <link www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html&gt;https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html </link>

Das Gesetz im originalen Wortlaut: <link www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2022-03/Corona-ArbSchV.pdf&gt;http://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2022-03/Corona-ArbSchV.pdf</link>

 

Corona-Schutzverordnung NRW
Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden. Damit werden ab dem 03. April 2022 die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.

Geschäfte, Einrichtungen und Betriebe können weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Regelungen (u. a. Masken tragen und Testpflicht) festlegen.
Die aktuelle  Corona-Schutzverordnung: <link www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220401_coronaschvo_ab_03.04.2022.pdf&gt;https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220401_coronaschvo_ab_03.04.2022.pdf
</link>
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen fassen die Empfehlungen zusammen, die von den verantwortlichen Personen für Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, beachtet werden sollten. <link www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220401_anlage_2_coronaschvo.pdf&gt;https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220401_anlage_2_coronaschvo.pdf </link>

Eine Übersicht der aktuellsten Verordnungen finden Sie hier: <link www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw&gt;https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
</link>
Weitere Informationen der Landesregierung rund um Corona: <link www.land.nrw/corona&gt;https://www.land.nrw/corona</link>


 

Cronaverdacht/-fall im Betrieb – erste Schritte
Bei einem Verdacht sollte der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin umgehend nach Hause geschickt und von diesem/dieser eine telefonische Anmeldung beim Hausarzt vorgenommen werden.
Räume, in denen sich eine COVID-19 erkrankte Person aufgehalten hat, sind soweit möglich gut zu lüften. Die Kontaktflächen im Betrieb (z. B. Arbeitsplatz, Toiletten, Türgriffe, Tastaturen, Telefone) sind von unterwiesenen Reinigungskräften/Personal gründlich zu reinigen und mit einem für Viren geeigneten Desinfektionsmittel zu desinfizieren.
Stellen Sie fest, welche Personen sich in unmittelbarer Nähe der Verdachtsperson aufgehalten haben. Diese Information ist wichtig zur Ermittlung der Infektionsketten und muss bei Bedarf dem Gesundheitsamt übermittelt werden (siehe auch Kontaktnachverfolgung).
Bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses muss der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in Isolierung(häuslicher Quarantäne) bleiben. Die Isolierung endet grundsätzlich nach 10 Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen. Solange Symptome bestehen, ist die Isolierung fortzusetzen. Die Isolierung kann von Personen, die seit 48 Stunden symptomfrei sind, vorzeitig beendet werden, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis (eines Coronaschnelltests oder PCR-Test) verfügt. Die Testung (mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test) darf frühestens am siebten Tag der Isolierung vorgenommen werden Bei positivem Testergebnis durch einen PCR-Testerfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt. Dieses stellt eine Quarantänebescheinigung aus. Weitere – ausführliche Informationen gibt es auch in dieser Broschüre: <link publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3790&gt;https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3790</link>

 

Bei positivem Testergebnis bleibt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin 14 Tage in häuslicher Quarantäne. Dies gilt auch bei milden Krankheitsverläufen. Bei Bestätigung der Infektion durch ein positives Testergebnis meldet der Arzt das Ergebnis an das Gesundheitsamt. Dieses wendet sich dann an den Betrieb und ordnet weitere Maßnahmen an. Weitere – ausführliche Informationen gibt es auch in dieser Broschüre: <link publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3790&gt;https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3790 </link>



D

 

Digitale Lösungen für Einzelhandel, Veranstaltungsbranche und Gastgewerbe
Die DIHK hat eine Datenbank von Anbietern für digitale Lösungen zusammengestellt. Sie soll betroffenen Unternehmen helfen, einen passenden Anbieter für Themen wie „Personenzählung und Zutrittssysteme“ oder „Smart Services“ zu finden. Entsprechende Dienstleister sind <link www.ihk.de/digitale-anwendungen>hier</link&gt; gelistet.


 

Dienstreisen
Planen Sie eine Dienstreise ins In- oder Ausland, die Sie nicht verschieben können? Benötigen Sie dringend die persönliche Unterstützung eines internationalen Spezialisten an Ihrem Standort im Kreis Unna? Trotz Corona ist es in der Regel möglich, diese dringend nötigen Reisen anzutreten. Für Dienstreisen gelten nämlich andere Regelungen als für Reisen zu touristischen Zwecken. Die genauen Bestimmungen sind von Land zu Land unterschiedlich und ändern sich durch die Anpassung der Verordnungen an die aktuell dynamische Corona-Lage derzeit regelmäßig.
Unser WFG-Krisenteam berät sie gerne zu Ihrem aktuellen Reisevorhaben. Bitte senden uns eine Mail mit den geplanten Reisedaten und dem Reiseziel (bzw. Herkunftsland des Einreisenden) an <link post@wfg-kreis-unna.de - mail "E-Mail schreiben">post@wfg-kreis-unna.de</link> oder kontaktieren Sie das Krisenteam telefonisch, Tel. 02303 27-1690.

 

E


Erkrankungssymptome
Sie verspüren Erkrankungssymptome – und wollen wissen, ob es eine Covid-19-Erkrankung ist?
<link edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6779.2/Orientierungshilfe_COVID_Buerger_20-05-06_doi_10.25646-6629-2_korr.pdf; gibt es eine Orientierungshilfe.


Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Seit dem 16. März 2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Sie gilt für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen. Welche das sind, finden Sie hier: <link www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit</link>
Weitere Informationen finden Sie hier: <link www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/;https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/#id-abdf963a-cfc1-5822-95e6-a5537540df8</link>
Einrichtungen, die diese Impfpflicht betrifft, müssen ab dem 16. März nicht geimpfte Beschäftigte melden. Dies geschieht digital über das Portal: <link service.wirtschaft.nrw/servicebereich/kammern-nrw/online-meldung-impfpflicht>Wirtschafts-Service-Portal (WSP)</link>. Die Einrichtungen haben dazu Zeit bis zum 31. März 2022.
Für die Meldung wird ein Elster-Zertifikat benötigt. Sollte Ihre Einrichtung kein Elster-Zertifikat besitzen, können Sie dieses unter <link www.elster.de/eportal/start>www.elster.de</link&gt; beantragen. Nach ein paar Tagen erhalten Sie Ihre Zugangsdaten per Post und können die Meldung vornehmen.
Die Meldungen werden an die Gesundheitsämter weitergeleitet. Diese haben dann bis zum 15. Juni 2022 Zeit, die Beschäftigten zu kontaktieren. Für das weitere Vorgehen gibt es dann mehrere Möglichkeiten:

  • die beschäftigte Person ist inzwischen vollständig geimpft, dann reicht es, diesen Nachweis dem Gesundheitsamt nach Aufforderung vorzulegen,
  • die beschäftigte Person ist von der Impfpflicht befreit, es bestehen aber Zweifel an der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung anordnen,
  • sollten angeforderte Nachweise nicht vorgelegt werden, oder angeordnete Untersuchungen nicht angetreten werden, kann dies ein Bußgeld von bis zu 2.500€ zur Folge haben.
  • Das Gesundheitsamt hat die Möglichkeit, ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot auszusprechen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter: <link www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf>FAQs_zu_20a_IfSG.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)</link>

 



G

Gastgewerbe fördern
In Kooperation mit der NRW.BANK und dem DEHOGA NRW haben die IHKs in NRW eine Neuauflage des Flyers „Gastgeber fördern” erstellt. Kurz und übersichtlich werden die während der Corona-Krise angepassten Förderprogramme in Tabellenform dargestellt. Die Übersicht zum Download nennt die einzelnen Fördertöpfe und informiert über Fördervoraussetzungen. Mehr unter: <link www.dortmund.ihk24.de/blueprint/servlet/resource/blob/4895682/9e12d2fb2b917ae47a858fff635c6e86/flyer-gastgeber-foerdern-data.pdf&gt;https://www.dortmund.ihk24.de/blueprint/servlet/resource/blob/4895682/9e12d2fb2b917ae47a858fff635c6e86/flyer-gastgeber-foerdern-data.pdf</link>

 

Grundsicherung Vereinfachte Antragstellung
Zur Abfederung von Härten der Lockdown-Maßnahmen hat der Bund bereits Ende März 2020 einen erleichterten Zugang für die Grundsicherung geschaffen und diese Regelungen bereits bis Ende 31. Dezember 2022 verlängert. Dabei wurden die Vermögensprüfungen eingeschränkt, die Regelungen zu Erstattungen für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung deutlich verschlankt und die Bewilligung vorläufiger Leistungen vereinfacht. Mit diesen Regelungen sollen Personengruppen unterstützt werden, deren Existenzgrundlage im Rahmen der Pandemie-Maßnahmen in Gefahr geraten ist – darunter Personen im Kurzarbeitergeldbezug, Freiberufler:innen, Solo-Selbständige oder Kleinunternehmer:innen.
Weitere Informationen und die Antragsunterlagen erhalten Sie hier: <link www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/>Grundsicherung für Kurzarbeitende und Selbstständige (arbeitsagentur.de)</link>

Wenden Sie sich auch direkt an das Jobcenter Kreis Unna (bei Wohnsitz im Kreis Unna): <link www.jobcenter-kreis-unna.de/&gt;https://www.jobcenter-kreis-unna.de/</link>

 

H

Härtefallhilfe NRW
Die Härtefallhilfe NRW unterstützt Unternehmen und Selbständige, die von den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht profitieren.
Sie wird auf Basis einer Einzelfallentscheidung gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der Hilfe beträgt höchstens 150.000 Euro pro Antragsteller. Der Förderzeitraum beträgt grundsätzlich von November 2020 bis März 2022. Für Sonderbranchen analog zur Überbrückungshilfe III/III Plus können Förderungen rückwirkend ab März 2020 gewährt werden.
Die Härtefallhilfe ist nachrangig (subsidiär) zu den bestehenden Corona-Hilfsangeboten von Bund, Ländern und Kommunen. Sie kann nur dann gewährt werden, wenn bestehende Hilfsprogramme nicht greifen. Zudem muss eine absehbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz vorliegen. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich an der Förderung der Überbrückungshilfe III/III Plus (Erstattung von Fixkosten).
Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfe NRW wurde analog zur Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 verlängert. Eine Antragstellung ist bis 30. April 2022 möglich
Weitere Informationen und Antragstellung: <link www.wirtschaft.nrw/haertefallhilfe-nrw&gt;https://www.wirtschaft.nrw/haertefallhilfe-nrw</link>


Homeoffice-Pflicht
Mit dem Auslaufen des Infektionsschutzgesetzes zum 19. März 2022 entfällt die Homeoffice-Pflicht. Nach der neuen Arbeitsschutzverordnung kann der Arbeitgeber Homeoffice aber weiterhin anbieten, um seine Beschäftigten zu schützen.

 


Hotlines im Kreis Unna

  • Hotline Gesundheitsbehörde Kreis Unna: 0800 / 10 20 205 (Mo. – Do 8-16:30 Uhr Fr. 8 bis 12:30 Uhr)
  • Kommunale Ausländerbehörde-Hotline: 02303 / 27 33 33
  • Coronavirus-Hotline NRW-Gesundheitsministerium: 0211 / 9119 1001 (Mo.- Fr. 8 bis 18 Uhr)
  • Coronavirus-Hotline Bundesgesundheitsministerium: 030 / 34 64 65 100 (Mo – Do 8-18 Uhr, Fr 8-12 Uhr)
  • Infotelefon (für Unternehmen) der WFG Kreis Unna: 02303 / 27 1690
  • Infotelefon der Erziehungsberatungsstelle (für Bönen, Fröndenberg und Holzwickede): 02301 / 945940 (Mo.-Do. 8 - 15.45 Uhr, Fr. 8 - 12.30 Uhr)

 

I

Impf- und Testzertifikate – Fälschungen im Umlauf
In der aktuellen Situation kommt es häufiger vor, das gefälschte Impf- oder Testnachweise vorgelegt werden. Im Internet können diese Fälschungen gekauft werden.
Überprüfen Sie die vorgelegten Impfnachweise auch immer mit Hilfe der CovPass Check App oder der Corona Warn-App.
Im Hinblick auf gefälschte Testzertifikate sollte es eine Plausibilitätsprüfung geben: Wo wurde der Test gemacht? Ist die Teststelle bekannt? Gefälschte Testzertifikate stammen meist aus anderen Gemeinden als der Heimatgemeinde.
Weitere Informationen:
<link www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/aktuelles/detailansicht/corona-gefaelschte-impfpaesse/&gt;https://www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/aktuelles/detailansicht/corona-gefaelschte-impfpaesse/ </link>
<link lka.polizei.nrw/betrug-mit-dem-corona-virus&gt;https://lka.polizei.nrw/betrug-mit-dem-corona-virus</link>

 

Impfpflicht
Seit dem 16. März 2022 ist die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Kraft. Sie gilt für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen. Welche das sind, finden Sie hier: <link www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/ gegen Corona | Bundesministerium für Gesundheit</link>
Weitere Informationen finden Sie hier: <link www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/;https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/#id-abdf963a-cfc1-5822-95e6-a5537540df8</link>
Einrichtungen, die diese Impfpflicht betrifft, müssen ab dem 16. März nicht geimpfte Beschäftigte melden. Dies geschieht digital über das Portal: <link service.wirtschaft.nrw/servicebereich/kammern-nrw/online-meldung-impfpflicht>Wirtschafts-Service-Portal (WSP)</link>. Die Einrichtungen haben dazu Zeit bis zum 31. März 2022.
Für die Meldung wird ein Elster-Zertifikat benötigt. Sollte Ihre Einrichtung kein Elster-Zertifikat besitzen, können Sie dieses unter <link www.elster.de/eportal/start>www.elster.de</link&gt; beantragen. Nach ein paar Tagen erhalten Sie Ihre Zugangsdaten per Post und können die Meldung vornehmen.
Die Meldungen werden an die Gesundheitsämter weitergeleitet. Diese haben dann bis zum 15. Juni 2022 Zeit, die Beschäftigten zu kontaktieren. Für das weitere Vorgehen gibt es dann mehrere Möglichkeiten:

  • die beschäftigte Person ist inzwischen vollständig geimpft, dann reicht es, diesen Nachweis dem Gesundheitsamt nach Aufforderung vorzulegen,
  • die beschäftigte Person ist von der Impfpflicht befreit, es bestehen aber Zweifel an der Echtheit und/oder inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung anordnen,
  • sollten angeforderte Nachweise nicht vorgelegt werden, oder angeordnete Untersuchungen nicht angetreten werden, kann dies ein Bußgeld von bis zu 2.500€ zur Folge haben.
  • Das Gesundheitsamt hat die Möglichkeit, ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot auszusprechen.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter: <link www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf>FAQs_zu_20a_IfSG.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)</link>

 

 

K

Kinderkrankengeld – verlängerter Anspruch für Eltern
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können seit Januar 2021 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 statt bisher 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, Alleinerziehende für 60 statt bisher 40 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde.
Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten Ihrer Krankenkasse.
Weitere Informationen: <link www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976&gt;https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul-und-kitaschliessungen/faq-kinderkrankentage-kinderkrankengeld/fragen-und-antworten-zu-kinderkrankentagen-und-zum-kinderkrankengeld-164976
</link>


Nicht gesetzlich Versicherte wie Selbständige und Freiberufler, sonstige Privatversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld sowie gesetzlich Versicherte mit privat versichertem Kind sind durch die Regelungen des Bundes leider nicht anspruchsberechtigt.
Hier sorgt die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen dafür, dass diese Lücke geschlossen wird. Für Personengruppen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen haben, wurde ein besonderes Programm zur „Betreuungsentschädigung“ geschaffen. Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein Kind unter 12 Jahren häuslich betreut wird. Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, ist unschädlich. Beantragt werden können bis zu 10 Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind (bei Alleinerziehenden 20 Tage).
Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92 Euro.
Informationen und den Link zur Antragstellung finden Sie hier: <link www.land.nrw/pressemitteilung/betreuungsentschaedigung-digitaler-antrag-kann-ab-sofort-gestellt-werden&gt;https://www.land.nrw/pressemitteilung/betreuungsentschaedigung-digitaler-antrag-kann-ab-sofort-gestellt-werden </link>


 

Kontaktnachverfolgung
Sie haben einen Infektionsverdacht/-fall im Betrieb und möchten eine Liste der Kontaktpersonen aufstellen, dann hilft Ihnen diese Grafik des Robert-Koch-Institutes weiter: <link www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Grafik_Kontakt_allg.pdf bei SARS-CoV-2-Infektionen (rki.de)</link>
Eine Vorlage zur Anlage einer Kontaktpersonenliste findet sich hier: <link www.aglasterhausen.de/km/PDFs/Corona%20-%20Kontaktpersonenliste.pdf>Corona - Kontaktpersonenliste.pdf (aglasterhausen.de)</link>
Sie können damit die Kontaktnachverfolgung des Gesundheitsamtes unterstützen.

 

Kredit
Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit?
Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.Informationen zu den verschiedenen Angeboten der KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie der NRW.Bank finden Sie <link www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/.

 

 

Kurzarbeitergeld: Aktuelle Regelungen
Kurzarbeitergeld hilft, Ihrem Betrieb wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten, auch wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es Ihnen einen Teil der Kosten des Entgelts für Ihre Beschäftigten. Außerdem werden Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert zu 50 Prozent (neu ab April 2022) erstattet.

Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel

  • mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).

Ihre Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent). Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis 30. Juni 2022 gilt nur, wenn Sie spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Ihre Beschäftigten durchgängig Kurzarbeitergeld erhalten. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist auch möglich, wenn der Bezug unterbrochen wurde. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Bezug von Kurzarbeitergeld den Betrieb wechseln und dort erneut Kurzarbeitergeld beziehen.

Weitere Informationen sowie die Antragstellung sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit abrufbar:<link www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/&gt;https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/</link>
Die genannten Voraussetzungen gelten befristet bis 30. Juni 2022


L

Lüften
Zur Pandemieprävention gehört das Lüften von geschlossenen Räumen, um die Aerosolkonzentration niedrig zu halten. Empfehlungen zum Lüftungsverhalten von Innenraumarbeitsplätzen finden sich hier:
<link publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3932&gt;https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3932 </link>
 

 
Lüftungsrechner
Mit diesem Online-Lüftungsrechner können Sie nach Bestimmung der Raumgröße und Anzahl der anwesenden Personen die Lüftungsintervalle bestimmen. <link www.bgn.de/lueftungsrechner/&gt;https://www.bgn.de/lueftungsrechner/</link>



N

Neustarthilfe
Die Neustarthilfe richtet sich an Soloselbständige und wurde wie alle anderen Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30.06.2022 verlängert. Die Neustarthilfe wird quartalsweise als Vorschuss gewährt, bis zu 1.500€ Zuschuss sind möglich. Je nach Umsatzentwicklung muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Die Neustarthilfe für das zweite Quartal 2022 kann ab sofort beantragt werden über <link www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html&gt;https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html</link>
Neu bei Neustarthilfe und Neustarthilfe PLUS: Die Rückzahlungsfristen wurden verlängert, für die Neustarthilfe auf den 30. September 2022, für die Neustarthilfe PLUS auf den 31. Dezember 2022.
Quelle:<link www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/02/20220216-corona-wirtschaftshilfen-werden-als-absicherungsinstrument-bis-ende-juni-2022-verlangert-bewahrte-programmbedingungen-werden-fortgesetzt.html&gt; www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/02/20220216-corona-wirtschaftshilfen-werden-als-absicherungsinstrument-bis-ende-juni-2022-verlangert-bewahrte-programmbedingungen-werden-fortgesetzt.html</link&gt;

 

NRW.BANK Finanzierungshilfen
Die NRW.BANK, die Förderbank des Landes NRW, hat ähnlich wie die KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau eigene Programme zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen eingerichtet, die durch die aktuelle Krise in finanzielle Engpässe geraten sind. Alle Prozesse rund um die Corona-Pandemie sind sehr dynamisch. Die NRW.BANK hat bereits diverse Programmänderungen umgesetzt und arbeitet in enger Abstimmung mit dem Land an weiteren programmbezogenen Hilfsmaßnahmen.
Quelle  und weitere Informationen zum Thema: <link www.nrwbank.de/de/themen/gruendung/corona-hilfe-nrwbank.html&gt;https://www.nrwbank.de/de/themen/gruendung/corona-hilfe-nrwbank.html</link>

 


P

PCR Test
PCR-Tests können entweder über den zuständigen Hausarzt oder spezielle Testzentren im Unternehmen erfolgen. Hilfestellung beim Testen bzw. ggf. bei der Einweisung gibt das Gesundheitsnetz Unna.<link www.mein-gesundheitsnetz.com&gt; www.mein-gesundheitsnetz.com</link>/, Tel.: 02303 929348.




Q

Quarantäne

Da Experten durch die Omikron-Variante mit höheren Inzidenzen rechnen und somit auch mit vermehrtem Personalausfall in der kritischen Infrastruktur wie Krankenhäusern, Kraftwerken oder Behörden, war es notwendig, die Quarantäne-Regeln an diese Situation anzupassen.

Bei einem positiven Corona-Test ist ab sofort mehr Eigeninitiative nötig. Auch ohne Bescheid einer Behörde müssen sich Betroffene bei einem positiven PCR-Test isolieren und die Kontaktpersonen schnellstmöglich selbst informieren. Beim Freitesten gelten ebenfalls neue Regeln, auch hier läuft nun vieles automatisch nach den Vorgaben der NRW-Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung.

Ein Blick auf die neuen Regeln:
Die Isolation können Infizierte früher beenden. Nach 7 Tagen können sie mit einem negativen PCR-Test oder Schnelltest von einer zertifizierten Stelle entlassen werden. Gleiches gilt für Kontaktpersonen in Quarantäne. Ohne negativen Test endet die Quarantäne nach 10 Tagen. Eine unterschiedliche Betrachtung bei Virusvarianten erfolgt nicht mehr.
 
Zwei Sonderregeln gibt es:
Für Beschäftigte, die sich mit Corona infiziert haben und in Krankenhäusern, in der Pflege und ähnlichen Einrichtungen arbeiten, gilt, dass sie zusätzlich 48 Stunden symptomfrei sein müssen. Dann können auch sie nach 7 Tagen mit negativen PCR-Testergebnis die Quarantäne verlassen. Die zweite Sonderregel gilt für Schüler und Jugendliche in Kita und Schule: Sind sie Kontaktperson, so endet die Quarantäne bereits nach 5 Tagen mit negativem Testergebnis.
 

Kontaktpersonen von positiv getesteten Personen (nicht Haushaltsangehörige) - geimpft, geboostert oder ungeimpft – müssen nicht mehr zwingend direkt in Quarantäne, solange Sie keine Symptome haben. In der neuen Verordnung werden vor einer behördlichen Quarantäneanordnung eine Absonderung, Kontaktvermeidung, Maskenpflicht, Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen empfohlen. Bei Symptomen sollen sich die Personen selbstständig in Isolierung begeben. 

Regeln für Personen in Quarantäne
Die Regelung wird auch bei Personen umgesetzt, die sich derzeit in Quarantäne befinden. Für diese gelten, abweichend von den bestehenden Anordnungen, die neuen Quarantäneregeln. So können Personen, die sich seit 10 Tagen oder länger in Quarantäne befinden, diese beenden. Ein Nachweis wird nicht mehr benötigt.

 

Die neue Verordnung findet sich hier:

<link www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220406_coronatestquarantaenevo_ab_09.04.2022_lesefassung.pdf>220406_coronatestquarantaenevo_ab_09.04.2022_lesefassung.pdf (mags.nrw)</link>
 

Weitere Informationen: <link www.kreis-unna.de/nachrichten/n/isolation-ohne-anordnung/&gt;https://www.kreis-unna.de/nachrichten/n/isolation-ohne-anordnung/
</link>

<link www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html;jsessionid=A90A4BCAF2A5276DA79AF6A094F8AE84.internet102;https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Absonderung.html;jsessionid=A90A4BCAF2A5276DA79AF6A094F8AE84.internet102?nn=13490888 </link>
 


S

Schnelltestzentren im Kreis Unna
Der Kreis Unna bietet auf seiner Internetseite eine Übersicht von Corona-Teststellen im Kreisgebiet. Die dort gelisteten Einrichtungen führen die Schnelltests durch, die jedem Bürger wöchentlich zur Untersuchung auf das Coronavirus (PoC-Antigentest) zustehen. Mit der Durchführung der sogenannten Bürgertests hat der Kreis Unna verschiedene Teststellen beauftragt. Die Teststelle in Ihrer Nähe und die zugehörigen Kontaktdaten finden Sie auf <link www.kreis-unna.de/hauptnavigation/kreis-region/politik-verwaltung/kreisverwaltung/gesundheit-und-verbraucherschutz/gesundheitsschutz-und-umweltmedizin/schnelltests-im-kreis-unna/>dieser Seite</link>.
 



Ü

Überbrückungshilfe IV
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert.
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.
Antragstellungen sind ab sofort möglich über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Quelle: <link www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/02/20220216-corona-wirtschaftshilfen-werden-als-absicherungsinstrument-bis-ende-juni-2022-verlangert-bewahrte-programmbedingungen-werden-fortgesetzt.html&gt;https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/02/20220216-corona-wirtschaftshilfen-werden-als-absicherungsinstrument-bis-ende-juni-2022-verlangert-bewahrte-programmbedingungen-werden-fortgesetzt.html
</link>

 

V


Verfügungen, Allgemeinverfügungen und Erlasse
Die Corona-Schutzverordnung, die Einreiseverordnung und viele weitere Allgemeinverfügungen und Erlasse regeln den Umgang mit der Corona-Krise in NRW. Die Dokumente werden – durch die sich ändernde Lage – regelmäßig angepasst. Die aktuellen Versionen finden Sie hier: <link www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw&gt;https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw</link>

 

W

Weiterbildung in der Krise
Unternehmen, die trotz Kurzarbeit und Krise ihre Beschäftigten weiterbilden, werden unterschiedlich unterstützt. Von der Bundesagentur für Arbeit werden unter bestimmten Voraussetzungen die Lehrgangskosten und das Vergütungsentgelt teilweise bezuschusst. Unter diesen Voraussetzungen können auch für Beschäftigte in Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Voraussetzung ist für alle, dass es sich um berufliche Weiterbildungen nach § 82 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) handelt (u. a. muss die Weiterbildung eine AZAV-Zertifizierung haben).

Zuständige Ansprechpartner*innen sind jeweils die Arbeitgeberservices der örtlich zuständigen Arbeitsagenturen. Weitere Informationen finden sich hier: <link www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung&gt;https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung</link>
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU bis maximal 249 Vollzeitbeschäftigte) können zudem auch den Bildungsscheck für ihre Beschäftigten nutzen. Für bis zu zehn Mitarbeitende können die Schecks beantragt werden. Die Förderung beträgt 50 Prozent der Fortbildungskosten (bei Fortbildungen unter 1.000 Euro). Ab Kosten von 1.000 Euro gibt es die Maximalförderung von 500 Euro. Bildungsschecks können bei unserem Bildungsberater Jan Dettweiler unter 0230327-2290 oder per E-Mail an j.dettweiler@wfg-kreis-unna.de beantragt werden.

 

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